Unfallschutz

Grundsätzlich sind Mitglieder der TU Clausthal bei der Teilnahme am Hochschulsport unfallversichert gemäß den nachfolgenden Regelungen. Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Körperschäden, nicht auf Sachschäden (z.B. Brillen oder Ähnliches). Näheres ist bei der Landesunfallkasse Niedersachsen zu erfragen.

Es sind keinerlei Haftungsgründe gegen die Universität oder ihre Bediensteten über die gesetzliche Haftung hinaus ableitbar.

 

Die Benutzung der Sportanlagen und der Einrichtungen des Sportinstitutes erfolgt auf eigene Gefahr! Weder das Land noch die Universität haften für Unfälle, Schäden irgendwelcher Art, für Verluste durch Diebstahl etc..

Für Gäste besteht über das Sportinstitut kein Unfall-Versicherungsschutz !

 

a) Studierende der TUC

Studierende sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8 c Sozialgesetzbuch VII (SGB) gegen Unfall versichert, sofern die Sportausübung im Rahmen der offiziell ausgeschriebenen Veranstaltungen des SITUC stattfindet. Hierzu zählen nicht sportliche Aktivitäten, bei denen das SITUC lediglich Sportstätten zur freien Nutzung zur Verfügung stellt (z.B. freies Tennisspielen, freie Gruppen usw.)

Hochleistungssport, Sportreisen und Wettkampfsport sind durch die LUK nicht versichert.

 

b) Bedienstete der TUC

Um den Versicherungsschutz beim Betriebssport zu gewährleisten, müssen laut Urteil des Bundessozialgerichtes vom 13. Dezember 2005 (B 2 U 29/04 R) für den Versicherungsschutz folgende Kriterien gelegt werden:

• offizielle Hochschulsportveranstaltung

• bestellter Übungsleiter

• Ausgleichszweck

• Regelmäßigkeit

• beschränkter Teilnehmerkreis

• zeitlicher Zusammenhang mit der Arbeitzeit

• unternehmensbezogene Organisation

Weitere Informationen siehe Artikel zum Betriebssport in der Zeitschrift des Gemeinen Unfallversicherungsverbandes Hannover und der Landesunfallkasse Niedersachsen „Faktor Arbeitsschutz“ (06/2006). Eine Einschränkung besteht hiernach bei Sportarten, die einen Gegner voraussetzen, wie z.B. Fußball. Diese Veranstaltungen sind nicht in jedem Fall versichert. Es besteht z.B. kein Versicherungsschutz, wenn Spitzenleistungen erzielt werden sollen oder der Wettkampfcharakter überwiegt.

 

c) Beamte der TUC

Für Beamte gilt ein Unfall beim Hochschulsport nur dann als Dienstunfall, wenn über die zuvor genannten Kriterien hinaus weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

Sie sind in der jeweiligen Dienststelle zu erfragen und im Einzelfall zu klären.

Bei Unfällen, die durch die LUK (s. unten) versichert sind, ist zeitnah möglichst innerhalb von 3 Tagen nach dem Unfall ein D-Arzt (Durchgangsarzt) aufzusuchen. Der nächstgelegene befindet sich im Krankenhaus Clausthal-Zellerfeld.

 

Unfallmeldungen

Bei Unfällen von Studierenden ist eine Unfallmeldung auf Formularen zu erstatten, die im Sekretariat des Sportinstitutes erhältlich sind. Eine aktuelle Immatrikulations-Bescheinigung ist beizufügen. Unfallmeldungen von Bediensteten sind ausgefüllt in der jeweiligen Dienststelle einzureichen.

Seit 2007 ist bei Unfällen im Hochschulsport immer ein zusätzlicher Fragebogen der Landesunfallkasse (LUK) auszufüllen. Ohne diese Angaben kann der Versicherungsschutz nicht abschließend geprüft werden. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz während der Teilnahme am Hochschulsport wird von der LUK immer im Einzelfall nach den tatsächlichen Gegebenheiten geprüft und entschieden (Schreiben der LUK Niedersachsen vom 04.12.2007).